Verkauf von Messern nur nach den gesetzlichen Bestimmungen gegen Altersnachweis, bzw. an die Adresse einer Dienststelle oder Firma.
Bei Bestellung mit Lieferanschrift einer Dienststelle oder einer Firma entfällt der Altersnachweis.
Der Altersnachweis erfolgt gegen Vorlage einer amtlichen Original-Urkunde oder zweckmäßigerweise gegen Vorlage einer amtlichen Bestätigung, dass der Erwerber das 18. Lebensjahr vollendet hat. (Fax darf nicht anerkannt werden). Waren die dem Waffengesetz unterliegen, dürfen von einem Kunden nur dann bestellt werden, wenn dieser eine entsprechende Legitimation besitzt bzw. die entsprechende Altersgrenze erreicht hat.
Lieferung von Messern kann auch nach dem Post-Ident-Verfahren erfolgen: POSTIDENT Comfort bietet eine sichere Identifikation durch den Zusteller der Deutschen Post und schafft Sicherheit mit größtem Handling-Komfort bei neuen Kundenkontakten. Die Serviceleistungen: Übernahme sämtlicher Ausweisdaten, Einholung Kundenunterschrift. Die Kosten für die Identifikationsleistung - derzeit 7,16 Euro - werden dem Kunden berechnet.
Das Führen von Einhandmessern oder von Messern mit einer feststehenden Klinge von mehr als 12 cm Klingenlänge, von Hieb- und Stosswaffen, außerhalb des Privatbereichs ist gemäß Waffengesetz VERBOTEN. Die Nutzung außerhalb des Privatbereichs ist bei der Berufsausübung, der Brauchtumspflege und beim Sport und in sonstigen sozialadäquaten Zusammenhängen weiterhin erlaubt. (Man möchte mit dieser Gesetzgebung erreichen, dass junge Menschen NICHT in den Schulen und auf den Pausenhöfen damit hantieren, bzw. dass man auf die entsprechenden Personen polizeilich zugreifen kann.)
"Sozialadäquat" bedeutet, dass Sie ein entsprechendes Messer bei sich tragen, weil Sie einen ordentlichen Grund für dessen Verwendung, also ein berechtigtes Interesse haben. "Ein berechtigtes Interesse nach WaffG § 42a Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient." Also z.B.: Bergführer, Hochseilgarten-Instrukor, Kletterer, Jäger, Förster, Rettungssanitäter, THW, evtl. mancher Handwerksberuf… KEIN sozialadäquater Zweck ist es nach WaffG, ein Messer als Verteidigungsmittel mit sich zu führen! Diese Anmerkungen sind keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne.
Bitte informieren Sie Sich stets über das aktuelle Waffengesetz,
z.B. im Internet: http://www.Walhalla.de / www.juris.de / http://bundesrecht.juris.de / www.fwr.de oder bei Ihrem Rechtsanwalt.